Der Zusammenhang zwischen Datenschutz und Videoüberwachung liegt nahe. Auch in Arztpraxen kommt das Thema Videoüberwachung wiederholt zur Sprache. Hier stellt sich nun die Frage: Wann ist eine Videoüberwachung in Arztpraxen zulässig und wann nicht? Was muss während der Praxiszeiten bezüglich einer Videoüberwachung beachtet werden und welche Rolle spielt die DSGVO dabei?
Videoüberwachung während der Öffnungszeiten
Kommen wir direkt zum ersten Knackpunkt der Debatte: Wieso könnten Ärzt:innen eine Videoüberwachung in ihrer Praxis während der Öffnungszeiten befürworten? Die Hauptargumente gelten hier dem präventiven Schutz von Mitarbeiter:innen und Praxiseigentum.
Besteht ein berechtigtes Beobachtungsinteresse?
Jedoch: Eine Videoüberwachung innerhalb der Öffnungszeiten der Arztpraxis gilt nicht als maßgeblich für den präventiven Schutz von Mitarbeiter:innen und Eigentum. Dieser Schutz wäre durch andere Maßnahmen, wie beispielsweise die ständige Anwesenheit des Personals an der Rezeption oder auch die Installation eines elektrischen Türöffners kombiniert mit einer Klingelkamera, ebenfalls zu erreichen. Auch Geldkassetten und Rezepte können durch abschließbare Aufbewahrungsorte hinreichend geschützt werden. Damit besteht kein berechtigtes Beobachtungsinteresse seitens der Ärzt:innen für eine Videoüberwachung der Praxisräumlichkeiten während der Öffnungszeiten.
Videoüberwachung und Datenschutz
Das maßgebliche Argument gegen eine Videoüberwachung der Arztpraxis innerhalb der Öffnungszeiten liegt jedoch im Datenschutz der Patient:innen: Im Falle einer Arztpraxis überwiegen stets die schutzwürdigen Interessen der Patient:innen. Diese suchen eine Arztpraxis aufgrund gesundheitlicher Probleme und Beschwerden auf, welche sich im äußeren Erscheinungsbild und Auftreten der Personen bemerkbar machen könnten. Somit ist hier der datenschutzrechtliche Umgang mit den Patient:innen an die erste Stelle zu setzen und spricht damit klar gegen eine Videoüberwachung einer Arztpraxis während der Öffnungszeiten.
Unzulässige Videoüberwachung
Wie bei so vielen rechtlichen und auch datenschutzrechtlichen Angelegenheiten würde im Zweifelsfall eine Verhältnismäßigkeitsüberprüfung im konkreten Fall entscheiden müssen, jedoch ist eine solche Videoüberwachung während der Praxiszeiten durch das schutzwürdige Interesse der Patient:innen in der Regel unzulässig.
Videoüberwachung außerhalb der Geschäftszeiten
Dies bedeutet natürlich nicht, dass die Videoüberwachung Ihrer Praxis außerhalb der Sprechzeiten ebenfalls nicht zulässig ist. Da zu dieser Zeit im Normalfall keine Personen in den Räumlichkeiten anwesend sind, ist eine Videoüberwachung außerhalb der Öffnungszeiten erlaubt. Hierbei gilt es lediglich sicherzustellen, dass die Kameras während der Praxiszeiten wieder ausgeschaltet sind.
Durch die Entscheidung gegen eine Videoüberwachung innerhalb der Öffnungszeiten einer Arztpraxis erfolgt also vor allem eines: Eine Entscheidung für den Datenschutz der Patient:innen.
Wieso spielt Datenschutz eigentlich eine so bedeutende Rolle in der Arztpraxis und wieso ist Datenschutz in der Arztpraxis wichtiger denn je? Lesen Sie hier mehr zu diesem Thema.